Linnicher
Geschichtsverein

Satzung

für den Linnicher Geschichtsverein von 1987 e.V.

§ 1

  1. Der Verein führt den Namen „Linnicher Geschichtsverein 1987“; er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Linnich.

§ 2

  1. Zweck des Vereins ist die Beschäftigung mit der Linnicher Stadtgeschichte, ihrer Einbettung in die Landesgeschichte und in die allgemeine Geschichte sowie die Pflege des Geschichts- und Heimatbewusstseins.
  2. Der Satzungszweck wird vornehmlich verwirklicht durch Vorträge, Exkursionen, Veröffentlichungen und durch Gedankenaustausch mit anderen Vereinen, Stellen und Personen und durch Förderung von Kunst und Kultur. Es soll ein Archiv eingerichtet und unterhalten werden im Zusammenhang und enger Zusammenarbeit mit dem Stadtarchiv und dem Heimatmuseum. Der Linnicher Geschichtsverein 1987 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist politisch neutral und konfessionell neutral.

§ 3

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine natürliche oder juristische Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig Hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Bei Auflösen oder Aufheben des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das verbleibende Vermögen an die Stadt Linnich. Das Geldvermögen ist von der Stadt Linnich unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Hier soll in erster Linie das Heimatmuseum bedacht werden.

§ 5

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliedsversammlung mit einfacher Mehrheit.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    a) mit dem Tod des Mitgliedes, im Falle der Mitgliedschaft einer juristischen Person mit deren Auflösung,
    b) durch Austritt,
    c) durch Ausschluss
  4. Der Austritt erfolgt durch mündliche oder schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber einem Vorstandsmitglied. Er ist zum Ende des jeweils auslaufenden Geschäftsjahres zulässig.
  5. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins gröblichst zuwider handelt.
  6. In diesem Falle ist dem Mitglied durch den Vorstand unter Gewährung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen durch Protokollaussage vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern. Die Einlassung des Mitgliedes und die Stellungnahme des Vorstandes zu der Einlassung sind der Mitgliederversammlung zusammen mit dem Beschlussentwurf vorzulegen.
  7. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.
  8. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss aus der Mitgliedsliste gestrichen werden, wenn es 3 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres trotz Mahnung mit der Zahlung eines Jahresbeitrages im Rückstand ist. Dem Mitglied ist eine angemessene Zahlungsfrist zu setzen.

§ 6

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben; ihre Höhe wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand,

c) die Arbeitskreise.

§ 8

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, über die Erfüllung des Vereinszweckes durch den Vorstand zu wachen.
    Sie ist außer den in dieser Satzung besonders genannten Fällen für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Beschlussfassung über den vom Vorstand jährlich aufzustellenden Haushaltsplan,
    b) Beschlussfassung über das vom Vorstand und den Arbeitskreisen aufzustellende Jahresarbeitsprogramm,
    c) Beschlussfassung über den Geschäfts- und Kassenbericht sowie Entlastung des Vorstandes,
    d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
    e) Wahl zweier Kassenprüfer für jeweils zwei Geschäftsjahre, die nicht dem Vorstand angehören dürfen; von beiden Prüfern wird einer jährlich neu gewählt,
    f) Änderung der Satzung,
    g) die Einrichtung der Arbeitskreise,
    h) Auflösung des Vereins.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand vorbereitet und mit einwöchiger Ladungsfrist einberufen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins und zum Ausschluss eines Mitgliedes ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Personalentscheidungen bedürfen der geheimen Abstimmung, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt einstimmig offene Abstimmung.
  5. Bei besonderer Veranlassung ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand vorzubereiten und einzuberufen.
  6. Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn sie von mindestens ¼ aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder verlangt wird und ein entsprechender Antrag dem Vorstand vorgelegt wird.
  7. Stimmberechtigt sind:
    a) alle natürlichen Personen über 16 Jahre,
    b) für jede juristische Person ein bevollmächtigter Vertreter.
  8. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung können von den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand ist verpflichtet, diese Anträge zur Tagesordnung zu nehmen.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vereinsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 9

  1. Dem Vorstand gehören an:
    a) der 1. Vorsitzende,
    b) der stellv. Vorsitzende,
    c) der Schatzmeister,
    d) der Schriftführer.
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Darüber hinaus ist er für die Erfüllung der ihm in dieser Satzung besonders übertragenden Aufgaben zuständig.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende, vertreten.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von Zwei Jahren gewählt, wobei der 1. Vorsitzende auf die Dauer von 4 Jahren und der stellv. Vorsitzende auf die Dauer von 3 Jahren gewählt wird. Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können vorzeitig aus ihrer Funktion abberufen werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt.
  6. Die Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 14 Tagen einzuberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern ist der Vorsitzende zur Einberufung einer Vorstandssitzung verpflichtet.

§ 10

  1. Die Arbeitskreise bestehen aus dem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern. Die jeweiligen Arbeitskreise bestimmen ihren Vorsitzenden autonom. Über die Bildung der Arbeitskreise entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Die Arbeitskreise werden von dem jeweiligen Vorsitzenden einberufen und verantwortlich geleitet.
  3. Neben dem Vorstand sind die Arbeitskreise für die Erfüllung der in der Satzung festgelegten Aufgaben zuständig (sh. § 2 Abs. 1 und 2).
  4. Die Arbeitskreise sollen möglichst selbstständig arbeiten und nach Abstimmung mit dem Vorstand auf der jeweiligen ordentlichen Mitgliederversammlung berichten.
  5. Jeder Arbeitskreis kann der Mitgliederversammlung eine Person als Beisitzer zum Vorstand vorschlagen.

§ 11

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 15.09.1987 beschlossen.